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SATZUNG

Satzung des Verbands „Deutsche Gesellschaft für Mentoring"
Stand 18.09.2023

Präambel

Der Verband „Deutsche Gesellschaft für Mentoring“ fördert die Verbreitung und Qualitätssicherung sowie die Vernetzung und den Erfahrungsaustausch von Mentoring-Angeboten und -Maßnahmen in allen gesellschaftlichen Bereichen.

Der Verband definiert Mentoring als Instrument einer systematischen Organisations- und Personalentwicklung sowie der Potenzialentwicklung. Besondere Berücksichtigung gilt Mentoring zur Nachwuchsförderung im Zusammenhang mit Diversity-Maßnahmen zur Förderung von Vielfalt und Chancengleichheit.

 

 §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.   Der Verband führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Mentoring“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Deutsche Gesellschaft für Mentoring e.V.“

2.   Der Sitz des Vereins ist Berlin.

 3.   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2 Ziele, Zweck und Wesen

1.   Ziel des Vereins ist die Verbreitung, Vernetzung und Unterstützung von Mentoring in Wirtschaft, öffentlicher Verwaltung und Gesellschaft. Mentoring, das zur Chancengleichheit unterschiedlicher Personengruppen (in Bezug z.B. auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, sexuelle Orientierung, Behinderung) in Unternehmen, Institutionen und Organisationen beiträgt, wird gefördert und verbreitet. Dafür wird zum Beispiel eine öffentliche Plattform eingerichtet für Mentoring-Angebote und -Maßnahmen sowie -Dienstleistende, die den genannten Zielen dienen.

2.   Der Verein zielt auf die konzeptionelle Weiterentwicklung, Implementierung und Qualitätssicherung von Mentoring. Hierfür werden z.B. Expertise-Arbeitsgruppen eingerichtet und Qualitätsstandards weiterentwickelt. Es wird angestrebt, ein Zertifizierungsverfahren zu entwickeln.

3.   Der Verein dient dem Erfahrungs- und Wissenstransfer sowie der Professionalisierung der Umsetzung von Mentoring. Hierzu werden u.a. mind. einmal pro Jahr bundesweite Vernetzungstreffen durchgeführt.

4.   Der Verein betreibt aktiv Öffentlichkeitsarbeit, wie z.B. Publikationen in Fachmedien und Presse.

 Hierzu werden u.a. Kontakte zu Entscheidungsträger/innen, Promotor/innen und Multiplikator/innen aufgenommen.

5.   Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

6.   Die Mittel des Vereins werden für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verwendungszweck bzw. dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

 1.   Mitglieder

 Stimmberechtigte Mitglieder sind

 (1) Institutionelle Mitglieder, juristische Personen wie z.B. Unternehmen, Verwaltungen und Personengesellschaften, welche Mentoring-Angebote oder -Maßnahmen nach den Qualitätsstandards der DGM entwickeln und umsetzen oder dies innerhalb eines Jahres ab Beitrittsdatum anstreben.

(2) Einzelmitglieder, natürliche Personen wie z.B. Programmkoordinator/innen oder Trainer/innen, welche Mentoring-Angebote oder -Maßnahmen umsetzen, Mentoring-Kompetenzen vermitteln oder als Wissenschaftler/innen über Mentoring forschen.

Nicht-Stimmberechtigte Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, welche

 (1) im Rahmen einer Fördermitgliedschaft die Ziele der DGM unterstützen

 (2) sich als Ehrenmitglieder in besonderem Maße um die Ziele des Vereins verdient machen oder gemacht haben.

2.   Erwerb der Mitgliedschaft

 Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass nach den Qualitätsstandards der DGM gearbeitet oder beabsichtigt wird, diese innerhalb eines Jahres umzusetzen.

3.   Beendigung der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft endet

 (1) durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(2) durch Ausschluss aus dem Verein auf Beschluss des Vorstands, sofern das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz einmaliger Mahnung im Rückstand ist. Das betroffene Mitglied kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe Einspruch gegen den Ausschluss einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.

(3) mit dem Tod der natürlichen bzw. der Auflösung der juristischen Person.

 

§4 Mitgliedsbeiträge

Für die Mitgliedschaft wird ein Jahresbeitrag erhoben, der sich nach der Art der Mitgliedschaft richtet. Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Ehrenmitglieder und Mitglieder, die im Vorstand vertreten sind, sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§6 Mitgliederversammlung

1.   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie ist vom Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

2.   Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung beantragen, die vom Vorstand innerhalb einer Woche an die Mitglieder weiter zu leiten ist. Über die Annahme der Ergänzungs- oder Änderungsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

3.   Der Vorstand hat unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen vier Wochen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter der Angabe des Zweckes und der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangt. In diesem Fall verkürzt sich die Ladungsfrist auf zehn Tage.

4.   Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: (1) Wahl des Vorstandes

(2) Genehmigung des vom Vorstand vorgestellten Tätigkeits- und Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands

(3) Festlegung der Mitgliedsbeiträge

 (4) Änderung der Satzung

(5) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

 (6) Wahl von zwei Finanzprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und in der Mitgliederversammlung Bericht erstatten sowie die Entlastung des Vorstands beantragen

(7) Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand

 (8) Ernennung von Ehrenmitgliedern

 (9) Auflösung des Vereins

 5.   Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

 6.   Jedes stimmberechtigte Einzelmitglied hat eine Stimme, jedes stimmberechtigte institutionelle Mitglied hat zwei Stimmen. Die Übertragung der Stimmberechtigung auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist möglich. Die Übertragung hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Auf jedes stimmberechtigte Mitglied können maximal zwei zusätzliche Stimmen übertragen werden.

7.   Beschlüsse werden im Allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins sind jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

8.   Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben oder durch Stimmzettel. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, sobald dies von einem stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.

9.   Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnissen, das von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

§7 Wahl des Vorstands

1.   Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

2.   Bei Stimmengleichheit findet zwischen den beiden Kandidat/innen, die die gleiche Stimmenanzahl erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist danach diejenige/derjenige, die/der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei erneuter gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem bezogen auf das Lebensalter jüngsten anwesenden Mitglied gezogene Los.

3.   Jedes Vorstandsmitglied kann seine Stellvertretung vorschlagen. Diese muss stimmberechtigtes Einzelmitglied bzw. Vertretung eines stimmberechtigten institutionellen Mitglieds sein. Die Stellvertretung muss gleichfalls von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

4.   Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen eine/n Nachfolger/in bestimmen. Dabei sollte zunächst die Stellvertretung berücksichtigt werden.

 

 §8 Vorstand

1.   Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens vier und höchstens sechs gleichberechtigten Einzelmitgliedern bzw. Vertreter/innen von institutionellen Mitgliedern. Über die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder entscheidet der Vorstand in seiner ersten Sitzung nach der Wahl durch die Mitgliederversammlung.

2.   Die Mitglieder des Vorstandes sollten, sofern es sich um Vertreter/innen institutioneller Mitglieder handelt, mindestens vier verschiedenen Organisationen angehören.

3.   Die Stellvertretungen der Vorstandsmitglieder können an den Vorstandssitzungen teilnehmen und bei Abwesenheit das Stimmrecht ausüben.

4.   Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.

 5.   Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 6.   Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 8.000,- EURO die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

7.   Zur Umsetzung des Vereinszwecks kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten.

 8.   Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Insbesondere:

 (1) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der

 Tagesordnung

 (2) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

 (3) Vorbereitung des Tätigkeits- und Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Tätigkeits- und Kassenberichts

(4) Beschlussfassung über die Neuaufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern.

  §9 Auflösung des Vereins

 1.   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei  Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2.   Die Mitgliederversammlung wählt nach gefasstem Auflösungsbeschluss zwei Liquidator/innen zur

Abwicklung.

 3.   Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke des Vereins zu verwenden hat. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

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